Informationen über Prämienveranstaltungen und örtliche Glücksspiele

Mit Dekret des Präsidenten der Republik Nummer 430 vom 26. Oktober 2001, das im April 2002 in Kraft getreten ist, wurde die Regelung der Prämienveranstaltungen (Gewinnspiele und Prämienmaßnahmen) und örtlichen Glücksspiele neu geregelt.

In der Folge wird ein kurzer Überblick über die verschiedenen Systeme gebracht, für eine detaillierte Information ist eine Konsultierung der diesbezüglichen Gesetze und Ministerialrundschreiben jedoch unerlässlich.

Die Prämienveranstaltungen jeglicher Art bestehen im Versprechen des Veranstalters von Preisen für das Publikum, mit dem Ziel, im Staatsgebiet den Bekanntheitsgrad von Produkten, Dienstleistungen, Firmen, Bezeichnungen, Marken zu steigern oder den Verkauf bestimmter Produkte oder die Leistung von Diensten zu fördern, die in jedem Fall, auch nur zum Teil, kaufmännische Zwecke beinhalten müssen.

Die Teilnahme an den Prämienmaßnahmen muss in jedem Fall kostenlos sein; maximale territoriale Ausdehnung ist das italienische Staatsgebiet.

Zuständig für die Kontrolle über den gesamten Ablauf und Abschluss der Gewinnspiele und Prämienmaßnahmen und für die Verhängung eventueller Verwaltungsstrafen ist das Ministerium der wirtschaftlichen Entwicklung. Dem Verantwortlichen für den Schutz des Endverbrauchers und des öffentlichen Glaubens bei den Handelskammern wurde neben den Notaren die Kompetenz übertragen, bei Gewinnspielen die Ermittlung der Gewinner zu beaufsichtigen und die damit verbundenen Tätigkeiten durchzuführen.

Unterschieden wird zwischen folgenden Prämienveranstaltungen:

  • Gewinnspiele
    Als Gewinnspiel gelten solche Werbeveranstaltungen, in denen nicht alle, sondern nur bestimmte Teilnehmer einen Preis erhalten. Die Zuteilung hängt dabei in der Regel von Glück, Zufall, Vorhersage über zukünftige Ereignisse, Geschicklichkeit oder Können ab. Details bezüglich der Gewinnspiele 
  • Prämienaktionen
    Als Prämienaktion gelten jene Werbemaßnahmen, in denen auf jeden Fall jeder Teilnehmer einen Preis erhält, so beim Erwerb eines bestimmten Produktes oder beim Nachweis (zum Beispiel durch Punkte), dass eine bestimmte Menge eines Produktes gekauft wurde. Details bezüglich der Prämienaktionen
  • Örtliche Glücksspiele (für Unternehmen verboten durchzuführen)
    Unter die örtlichen Glücksspiele fallen örtlich veranstaltete Lotterien, die „Tombola“ sowie Glückstöpfe und Wohltätigkeitsverlosungen. Diese Veranstaltungen dürfen ausschließlich von moralischen Körperschaften, Verbänden und Komitees ohne Gewinnabsicht, mit sozialem, kulturellem, erholungsmäßigem, sportlichem Zweck (gemäß Artikel 14 und folgende Zivilgesetzbuch) und von Organisationen ohne Gewinnabsicht mit sozialem Nutzen (gemäß Artikel 10, Legislativdekret 460/1997) durchgeführt werden, sofern sie für deren finanzielle Bedürfnisse notwendig sind. Details bezüglich der örtlichen Glücksspiele

Informationen

Anfragen und Mitteilungen an das zuständige Ministerium können folgendermaßen gestellt bzw. übermittelt werden:

Nähere Erläuterungen und Unterlagen sind auch bei den zuständigen Beamten bei der Handelskammer Bozen erhältlich.

(c) Quelle Handelskammer Bozen

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