Gewinnspiele

Informationen über Prämienveranstaltungen und örtliche Glücksspiele

Mit Dekret des Präsidenten der Republik Nummer 430 vom 26. Oktober 2001, das im April 2002 in Kraft getreten ist, wurde die Regelung der Prämienveranstaltungen (Gewinnspiele und Prämienmaßnahmen) und örtlichen Glücksspiele neu geregelt.

In der Folge wird ein kurzer Überblick über die verschiedenen Systeme gebracht, für eine detaillierte Information ist eine Konsultierung der diesbezüglichen Gesetze und Ministerialrundschreiben jedoch unerlässlich.

Die Prämienveranstaltungen jeglicher Art bestehen im Versprechen des Veranstalters von Preisen für das Publikum, mit dem Ziel, im Staatsgebiet den Bekanntheitsgrad von Produkten, Dienstleistungen, Firmen, Bezeichnungen, Marken zu steigern oder den Verkauf bestimmter Produkte oder die Leistung von Diensten zu fördern, die in jedem Fall, auch nur zum Teil, kaufmännische Zwecke beinhalten müssen.

Die Teilnahme an den Prämienmaßnahmen muss in jedem Fall kostenlos sein; maximale territoriale Ausdehnung ist das italienische Staatsgebiet.

Zuständig für die Kontrolle über den gesamten Ablauf und Abschluss der Gewinnspiele und Prämienmaßnahmen und für die Verhängung eventueller Verwaltungsstrafen ist das Ministerium der wirtschaftlichen Entwicklung. Dem Verantwortlichen für den Schutz des Endverbrauchers und des öffentlichen Glaubens bei den Handelskammern wurde neben den Notaren die Kompetenz übertragen, bei Gewinnspielen die Ermittlung der Gewinner zu beaufsichtigen und die damit verbundenen Tätigkeiten durchzuführen.

Unterschieden wird zwischen folgenden Prämienveranstaltungen:

  • Gewinnspiele
    Als Gewinnspiel gelten solche Werbeveranstaltungen, in denen nicht alle, sondern nur bestimmte Teilnehmer einen Preis erhalten. Die Zuteilung hängt dabei in der Regel von Glück, Zufall, Vorhersage über zukünftige Ereignisse, Geschicklichkeit oder Können ab. Details bezüglich der Gewinnspiele 
  • Prämienaktionen
    Als Prämienaktion gelten jene Werbemaßnahmen, in denen auf jeden Fall jeder Teilnehmer einen Preis erhält, so beim Erwerb eines bestimmten Produktes oder beim Nachweis (zum Beispiel durch Punkte), dass eine bestimmte Menge eines Produktes gekauft wurde. Details bezüglich der Prämienaktionen
  • Örtliche Glücksspiele (für Unternehmen verboten durchzuführen)
    Unter die örtlichen Glücksspiele fallen örtlich veranstaltete Lotterien, die „Tombola“ sowie Glückstöpfe und Wohltätigkeitsverlosungen. Diese Veranstaltungen dürfen ausschließlich von moralischen Körperschaften, Verbänden und Komitees ohne Gewinnabsicht, mit sozialem, kulturellem, erholungsmäßigem, sportlichem Zweck (gemäß Artikel 14 und folgende Zivilgesetzbuch) und von Organisationen ohne Gewinnabsicht mit sozialem Nutzen (gemäß Artikel 10, Legislativdekret 460/1997) durchgeführt werden, sofern sie für deren finanzielle Bedürfnisse notwendig sind. Details bezüglich der örtlichen Glücksspiele

Informationen

Anfragen und Mitteilungen an das zuständige Ministerium können folgendermaßen gestellt bzw. übermittelt werden:

Nähere Erläuterungen und Unterlagen sind auch bei den zuständigen Beamten bei der Handelskammer Bozen erhältlich.

(c) Quelle Handelskammer Bozen

(c) Bild kurisMEDiA

 

Passwortänderung der PEC-Email

Aufgrund einer Änderung in den Datenschutz-Bestimmungen der Pec-Betreibergesellschaft Aruba SpA ist es für einige unserer Kunden notwendig, das Passwort des eigenen Pec-Postfachs zu ändern.

Die betroffenen Kunden werden von uns sowie von Aruba informiert.

Bei Fragen können Sie uns unter der E-Mail-Adresse info@kurismedia.com kontaktieren.

Wir bitten vorab um Verständnis, sollte sich die Bearbeitungszeit aufgrund der vielen Anfragen etwas verzögern.

Gefälschte PEC-Mails und Zahlungsaufforderungen Handelskammer rät zur Vorsicht

Kürzlich haben sich in Südtirol die Fälle von gefälschten Zahlungsaufforderungen und PEC-Mails wieder gehäuft. Im Handelsregister eingetragene Unternehmen erhalten via E-Mail Rechnungsschreiben von Absendern mit amtlich klingenden Namen. Die Handelskammer rät zur Vorsicht.

Zahlreiche Südtiroler Betriebe erhalten in letzter Zeit gefälschte E-Mails und PEC-Mails mit Zahlungsaufforderungen, die den Eindruck erwecken, sie seien verpflichtend und von amtlichen Behörden ausgestellte Rechnungen.

Aktuell sind solche Zahlungsaufforderungen mit dem Google-Logo im Umlauf. Sie werden via E-Mail an die Betriebe gesendet und sehen den von Google ausgestellten, originalen Rechnungen sehr ähnlich. Dabei handelt es sich aber um gefälschte Zahlungsaufforderungen, die unter keinen Umständen bezahlt werden sollen.

Außerdem sind Fälle von gefälschten Schreiben im Namen der Agentur der Einnahmen bekannt, die via PEC-Mail versendet werden. Die Betreffzeile dieser Spam-Mails ist in einem ähnlichen Format gehalten, wie jene der Standardaussendungen der Agentur der Einnahmen. Die Nachrichten haben im Anhang eine Zip-Datei. Diese enthält ein gefälschtes PDF-Dokument und ist mit einem Link versehen, der, wenn er aufgerufen wird, einen Virus herunterlädt, der den Computer beschädigen könnte. Bei Erhalt solcher Mails ist höchste Vorsicht geboten und es wird empfohlen, die betreffenden Nachrichten zu löschen ohne sie zu öffnen.

Diese derzeit kursierenden Schreiben gehen über die irreführenden Geschäftspraktiken hinaus und bereits in Richtung Betrug. Sie erfolgen nicht im Auftrag einer öffentlichen Behörde und es gibt auch keinerlei Pflicht, die angegebenen Beträge zu bezahlen.

Irreführende Geschäftspraktiken dieser Art sind keine Seltenheit: Überall in Italien können Datensätze von im Handelsregister oder in anderen öffentlichen Datenbanken eingetragenen Unternehmen abgefragt werden. Diese Betriebe werden in der Folge systematisch mit der Aufforderung angeschrieben, eine Gebühr für die Eintragung der eigenen Firmendaten in private Datenbanken und nicht offizielle Markenregister zu zahlen.

Hierbei wird bewusst eine offiziell klingende Formulierung gewählt, die bei schnellem Durchlesen als Zahlungsaufforderung für die Jahresgebühr oder andere Pflichtgebühren der Handelskammer verstanden werden kann. Erst im Kleingedruckten bzw. bei genauerem Hinsehen wird ersichtlich, dass dies nicht der Fall ist.

Betroffene Unternehmer/innen haben die Möglichkeit, die italienische Schutzbehörde für Markt und Wettbewerb auf unlautere Geschäftspraktiken bzw. irreführende Werbeaktionen aufmerksam zu machen. Die entsprechende Meldung kann entweder online unter www.agcm.it oder über die Grüne Nummer 800 166 661 erfolgen. Weiters hat das Unternehmen ein Rücktrittsrecht von 14 Tagen ab Zahlungsdatum.
Die Handelskammer Bozen veröffentlicht auf ihrer Website unter dem Menüpunkt „Marktregelung“ laufend die aktuellsten Informationen zu diesen irreführenden Geschäftspraktiken.

Für weitere Informationen steht die Handelskammer Bozen zur Verfügung, Ansprechpartner Thomas Wenter, Tel. 0471 945 605, E-Mail: thomas.wenter@handelskammer.bz.it

(c) Quelle Handelskammer Bozen

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